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Einkommensteuer für Rentner und Pensionäre im Saarland und Rheinland-Pfalz

Die Steuerpflicht endet nicht mit dem Berufsleben.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit dem Eintritt in den Ruhestand entfällt die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Gegenteil ist häufig der Fall – viele Menschen werden erst mit Renteneintritt steuererklärungspflichtig, weil die gesetzliche Rente oder Pension nun zu ihren steuerpflichtigen Einkünften gehört.

Deutschland befindet sich seit der Rentenreform 2005 in einer langen Übergangsphase: Die Besteuerung verlagert sich schrittweise von der vorgelagerten (Beiträge werden aus versteuertem Einkommen gezahlt, Rente bleibt weitgehend steuerfrei) zur nachgelagerten Besteuerung (Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, Rente wird besteuert). Je nach Renteneintrittsjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente – bis zum Jahr 2058 werden Neurenten vollständig der Einkommensteuer unterliegen.

Mathieu & Kollegen unterstützt Rentner und Pensionäre im Saarland und Rheinland-Pfalz bei der korrekten steuerlichen Erfassung ihrer Altersbezüge, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung und – auf ausdrücklichen Wunsch – bei der vorausschauenden Berechnung der zu erwartenden Steuerlast noch vor dem Renteneintritt.

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Das können wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Rentner und Pensionäre

Einkommensteuererklärung für Rentner

Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung vollständig und berücksichtigen dabei alle relevanten Einkunftsarten: gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen, Kapitaleinkünfte, Vermietungseinkünfte und ggf. noch vorhandene Arbeitseinkünfte aus Teilzeitbeschäftigungen. Alle Freibeträge, Pauschalen und Abzüge werden konsequent ausgeschöpft.

Einkommensteuererklärung für Pensionäre

Pensionen aus einem früheren Beamtenverhältnis werden steuerlich anders behandelt als gesetzliche Renten. Pensionäre erhalten einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die sich nach dem Jahr des Pensionseintritts richten und schrittweise abgeschmolzen werden. Wir berechnen Ihren individuellen Freibetrag korrekt und sichern, dass er bei der Veranlagung vollständig angesetzt wird.

Prüfung des Steuerbescheids

Das Finanzamt macht Fehler – auch bei der Veranlagung von Rentnern und Pensionären. Wir prüfen jeden Steuerbescheid auf Richtigkeit: Wurden alle Freibeträge korrekt angesetzt? Ist der Rentenfreibetrag zutreffend berechnet? Wurden abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt? Bei Unstimmigkeiten legen wir fristgerecht Einspruch ein.

Steuervorausberechnung für Noch-Berufstätige

Wer sich dem Rentenalter nähert, sollte frühzeitig wissen, welche Steuerbelastung auf ihn zukommt. Wir berechnen auf Basis der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer persönlichen Situation, mit welcher Einkommensteuer im Ruhestand zu rechnen ist – damit Sie rechtzeitig vorsorgen und keine bösen Überraschungen erleben.

Vermeidung von Steuernachzahlungen

Rentner und Pensionäre leisten zu Beginn des Ruhestands in der Regel keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Das kann dazu führen, dass nach der ersten Steuererklärung eine empfindliche Nachzahlung fällig wird – oft ohne dass die notwendigen Rücklagen gebildet wurden. Wir berechnen die voraussichtliche Steuerlast im Voraus, sodass Sie die finanziellen Mittel frühzeitig zur Seite legen können.

Ein Überblick

So wird die Rente besteuert

Das Besteuerungssystem für gesetzliche Renten ist komplex und hängt maßgeblich vom Jahr des Rentenbeginns ab.

  • Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente: Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss nur 50 % seiner Rente versteuern. Für jeden späteren Jahrgang steigt dieser Anteil schrittweise. Wer 2023 in Rente gegangen ist, versteuert 82,5 % seiner Rente. Ab dem Rentenbeginn 2058 werden Neurenten vollständig besteuert. Der bei Rentenbeginn festgelegte Besteuerungsanteil gilt dann lebenslang für die Basisrente – spätere Rentenerhöhungen werden jedoch vollständig besteuert.
  • Rentenfreibetrag: Der steuerfreie Teil der Rente wird einmalig im Jahr nach dem Renteneintritt als fester Eurobetrag festgeschrieben und gilt dann dauerhaft. Rentenerhöhungen in den Folgejahren sind vollständig steuerpflichtig, was dazu führt, dass der effektive Besteuerungsanteil mit der Zeit steigt.
  • Versorgungsfreibetrag für Pensionäre: Pensionäre erhalten anstelle des Rentenfreibetrags einen Versorgungsfreibetrag, dessen Höhe vom Jahr des Pensionseintritts abhängt. Für Pensionseintritt 2005 beträgt er 40 % der Pension (max. 3.000 €), für spätere Jahrgänge sinkt er schrittweise. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
  • Werbungskosten-Pauschbetrag für Rentner: Für Rentner gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € pro Jahr. Wer tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Rente hat (z.B. Steuerberatungskosten, Rentenberatungskosten), kann diese bei Übersteigen des Pauschbetrags ansetzen.
  • Altersentlastungsbetrag: Wer das 64. Lebensjahr vollendet hat und neben Renten- und Versorgungsbezügen noch weitere Einkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung, Kapitalvermögen), kann den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Auch dieser hängt vom Geburtsjahr ab und wird schrittweise abgeschmolzen.

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Gut zu wissen

Was können Rentner und Pensionäre steuerlich absetzen?

Auch im Ruhestand gibt es eine Reihe von Positionen, die die Steuerlast spürbar senken können.

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben abgesetzt werden – auch die Beiträge auf Renten- und Pensionsbezüge. Für freiwillig Krankenversicherte gelten besondere Regelungen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Kur- und Rehabilitationskosten, Pflegeheimkosten sowie Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Im Alter sind diese Kosten häufig hoch und steuerlich oft erheblich relevant.
  • Behinderungspauschbetrag: Bei einer anerkannten Behinderung steht ein Pauschbetrag zu, der je nach Grad der Behinderung zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr beträgt. Wer pflegebedürftig ist (Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflos), erhält den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € – ohne Einzelnachweise.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Auch Rentner können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Gartenpflege, Pflegedienst) und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen – direkt als Steuerermäßigung von bis zu 4.000 € bzw. 1.200 € pro Jahr.
  • Spenden und Kirchensteuer: Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie gezahlte Kirchensteuer sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

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Das zeichnet uns aus

Unsere Expertise - Ihr Vorteil

Als zugelassene Steuerberatungsgesellschaft sind wir Mitglied der Steuerberaterkammer Saarland KdöR und unterliegen den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Alle Leistungen sind durch unsere Berufshaftpflichtversicherung (Generali Deutschland AG) abgesichert.

Qualifikationen & Zertifizierungen:

Langjährige Erfahrung in der Betreuung von Rentnern und Pensionären im Saarland und Rheinland-Pfalz

Kenntnisse der komplexen Übergangsregelungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung

Sensible, geduldige Beratung – wir nehmen uns die Zeit, die Ihre Situation erfordert

Digitale Betreuung oder persönlicher Termin an unseren drei Standorten

Mitglied der Steuerberaterkammer Saarland KdöR

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zur Besteuerung von Rente und Pension

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Pflicht besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 €) übersteigen. Das ist der Fall, wenn Sie neben der Rente weitere Einkünfte haben, mehrere Renten beziehen oder Ihre Rente so hoch ist, dass der steuerpflichtige Anteil den Grundfreibetrag überschreitet. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und klären, ob eine Abgabepflicht besteht – oder ob eine freiwillige Erklärung zur Erstattung führt.

Ich beziehe eine kleine Rente und war bisher nicht steuerpflichtig. Ändert sich das?

Durch jährliche Rentenanpassungen steigt der steuerpflichtige Rentenanteil kontinuierlich – auch dann, wenn der Besteuerungsanteil selbst festgeschrieben ist. Es kann daher passieren, dass eine Steuerpflicht entsteht, die bislang nicht bestand. Wir überprüfen Ihre Situation gerne jährlich.

Werden Witwen- und Waisenrenten besteuert?

Ja. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen grundsätzlich derselben Besteuerung wie eigene Altersrenten – der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts des Verstorbenen.

Ich habe neben meiner Rente noch Mieteinnahmen. Was muss ich beachten?

Mieteinnahmen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Rente hinzugerechnet und erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Gleichzeitig können alle Werbungskosten aus der Vermietung abgesetzt werden. Wir erstellen Ihre Erklärung einheitlich und sorgen dafür, dass beide Einkunftsarten optimal berücksichtigt werden.

Wie hoch wird meine Steuer im Ruhestand sein?

Das lässt sich pauschal nicht sagen – es hängt von der Rentenhöhe, dem Rentenbeginn, weiteren Einkünften und dem persönlichen Steuersatz ab. Wir berechnen Ihre individuelle Steuerbelastung auf Basis der aktuellen Gesetzeslage – entweder für die bevorstehende Erklärung oder als Vorausschau für den noch bevorstehenden Renteneintritt.

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Fragen zur Besteuerung Ihrer Rente oder Pension? Wir erklären Ihnen verständlich, was auf Sie zukommt – und kümmern uns um alles Weitere. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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