Erbschaft & Schenkung

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Erbschaft- und Schenkungsteuer Saarland und Rheinland-Pfalz

Vermögen sinnvoll übertragen.

Ob ein Todesfall den Anlass gibt oder Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten gezielt weitergeben möchten: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eines der komplexesten Gebiete des deutschen Steuerrechts – und gleichzeitig eines der Felder, auf dem frühzeitige Planung die größten Vorteile bringt.

Wer rechtzeitig handelt, kann hohe Steuern auf Erbschaften und Schenkungen durch den geschickten Einsatz von Freibeträgen, Bewertungsregeln und Gestaltungsalternativen erheblich reduzieren oder vollständig vermeiden. Wer erst nach Eintritt des Erbfalls reagiert, hat deutlich weniger Spielraum.

Mathieu & Kollegen berät Sie in beiden Situationen: bei der vorausschauenden Vermögensnachfolgeplanung ebenso wie bei der steuerlichen Abwicklung eines eingetretenen Erbfalls – persönlich, vertraulich und mit dem Blick für die steuerlich günstigste Variante.

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Das können wir für Sie tun

Unsere Leistungen rund um Erbschaft und Schenkung

Erbschaftsteuererklärung

Nach dem Eintritt eines Erbfalls sind Erben verpflichtet, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu informieren. Wir übernehmen für Sie die vollständige Erstellung der Erbschaftsteuererklärung: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, Ansatz aller relevanten Freibeträge, Bewertung des Nachlasses und Einreichung beim Finanzamt.

Schenkungsteuererklärung

Schenkungen unter Lebenden sind ebenfalls steuerpflichtig – und ebenfalls zu erklären, sofern die Freibeträge überschritten werden. Wir berechnen die voraussichtlich anfallende Steuer, optimieren die Gestaltung und erstellen die Steuererklärung.

Vorausschauende Nachfolgeplanung

Der wirkungsvollste Hebel liegt vor dem Erbfall. Durch die gezielte und wiederkehrende Nutzung steuerlicher Freibeträge lässt sich Vermögen über Jahre hinweg steuerfrei übertragen. Wir analysieren Ihre Vermögenssituation, entwickeln eine langfristige Strategie und zeigen Ihnen konkrete Gestaltungsalternativen auf.

Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen

Die steuerliche Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen und Betriebsvermögen folgt eigenen gesetzlichen Regeln und hat erheblichen Einfluss auf die Steuerlast. Wir ermitteln die steuerlich maßgeblichen Werte sachgerecht und prüfen, ob günstigere Bewertungsalternativen in Frage kommen.

Begleitung bis zum Abschluss

Wir begleiten Sie vom ersten Beratungsgespräch über die Erstellung der Steuererklärung bis zum rechtskräftigen Steuerbescheid. Bei Rückfragen des Finanzamts, strittigen Bewertungen oder dem Wunsch nach einem Einspruch stehen wir an Ihrer Seite.

Das zeichnet uns aus

Unsere Expertise - Ihr Vorteil

Als zugelassene Steuerberatungsgesellschaft sind wir Mitglied der Steuerberaterkammer Saarland KdöR und unterliegen den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Alle Beratungsleistungen sind durch unsere Berufshaftpflichtversicherung (Generali Deutschland AG) abgesichert.

Qualifikationen & Zertifizierungen:

Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung – Stefan Mathieu (IFU/ISM gGmbH)

Langjährige Erfahrung in der Beratung von Vermögensnachfolgen im Saarland und Rheinland-Pfalz

Beratung von Privatpersonen, Unternehmern und Immobilieneigentümern

Enge Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten bei komplexen Nachfolgegestaltungen

Gut zu wissen

Freibeträge – das wichtigste Instrument der Steuerplanung

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gewährt persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Das eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume – vorausgesetzt, man plant früh genug.

Persönliche Freibeträge (Stand 2025):

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (je Kind): 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen, nicht verwandte Personen: 20.000 €

Sachliche Steuerbefreiungen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es bedeutende sachliche Befreiungen: das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei auf den Ehepartner oder die Kinder übertragen werden. Betriebsvermögen genießt unter engen Voraussetzungen ebenfalls weitreichende Vergünstigungen (Regelverschonung 85 %, Optionsverschonung 100 %).

Die korrekte Anwendung dieser Regelungen erfordert genaue Kenntnisse des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie der Bewertungsvorschriften. Wir stellen sicher, dass alle Befreiungen, die Ihnen zustehen, auch tatsächlich geltend gemacht werden.

Besonderheiten bei Immobilien und Betriebsvermögen

Immobilien

Immobilien sind häufig der größte Vermögenswert in einem Nachlass. Die steuerliche Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz (BewG) – je nach Immobilientyp nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Liegt der steuerliche Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert, kann ein Gutachten zur Wertminderung eingeholt werden. Als zertifizierte Berater für Immobilienbesteuerung (IFU/ISM gGmbH) verfügen Stefan Mathieu und das Team über besondere Fachkompetenz in diesem Bereich.

Betriebsvermögen und Unternehmensanteile

Die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen ist steuerlich besonders sensibel. Das Gesetz sieht unter bestimmten Bedingungen erhebliche Verschonungsregelungen vor – setzt aber die Einhaltung strenger Behaltefristen und Lohnsummenregelungen voraus. Eine Fehlplanung kann hier sehr teuer werden. Wir beraten Sie zur optimalen Strukturierung der Unternehmensnachfolge im Saarland und Rheinland-Pfalz.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja. Erben sind gesetzlich verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs zu informieren – unabhängig davon, ob eine Steuerpflicht entsteht. Das Finanzamt entscheidet dann, ob eine förmliche Erbschaftsteuererklärung angefordert wird. Wir übernehmen diese Meldung und die gesamte weitere Kommunikation für Sie.

Ist eine Schenkung unter Eheleuten steuerfrei?

Schenkungen zwischen Ehepartnern sind bis zu einem Betrag von 500.000 € steuerfrei – und dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Bei größerem Vermögen lohnt sich daher eine langfristige, schrittweise Übertragungsstrategie.

Was passiert, wenn ich eine Schenkung nicht anzeige?

Schenkungen, die die persönlichen Freibeträge übersteigen, sind beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Wir sorgen dafür, dass alle Fristen eingehalten werden.

Kann ich die Erbschaftsteuer auf eine geerbte Immobilie stunden lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer für bis zu zehn Jahre möglich – insbesondere wenn die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden könnte. Wir prüfen, ob diese Option für Sie in Frage kommt.

Wann lohnt sich eine vorweggenommene Erbfolge?

Fast immer – sofern ausreichend Zeit bleibt, die Zehnjahresfrist für Freibeträge mehrfach zu nutzen. Wer etwa 800.000 € steuerfrei an ein Kind übertragen möchte, kann dies durch zwei aufeinanderfolgende Schenkungen im Abstand von zehn Jahren vollständig freibetragsneutral gestalten. Je früher Sie mit der Planung beginnen, desto mehr Gestaltungsspielraum haben Sie.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer duldet keinen Aufschub – weder wenn der Erbfall eingetreten ist, noch wenn Sie Ihr Vermögen rechtzeitig weitergeben möchten. Sprechen Sie uns an: vertraulich, unverbindlich und auf Augenhöhe.

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